Rechtsprechung / AG Hagen / 2013

AG Hagen Beschluss vom 25.04.2013 – 130 F 42/13

ECLI:DE:AGHA:2013:0425.130F42.13.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist.

Gründe§

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Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.

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Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, nachdem sie den Antrag zurückgenommen hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-04-25/130-f-42-13#rd_1

Insofern war zu berücksichtigen, dass der Antrag nach den gewonnenen  Erkenntnissen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, so dass die Antragstellerin bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Darauf hat das Gericht im Anhörungstermin am 25.04.2013 hingewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-04-25/130-f-42-13#rd_2

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich beim vorliegenden, am Maßstab des Kindeswohls orientierten Verfahren auch im Fall der Antragsrücknahme eine ausschließlich am voraussichtlichen Obsiegen/Unterliegen ausgerichtete Kostenentscheidung verbietet, kommt eine Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten nicht in Betracht. Denn der Antragsgegner hat - auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin - keinen Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben. Unter diesen Umständen wäre eine auch nur anteilige Belastung des Antragsgegners mit den Verfahrenskosten unbillig.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-04-25/130-f-42-13#rd_3

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-04-25/130-f-42-13#rd_4

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hagen/2013-04-25/130-f-42-13#rd_5

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Der Beschluss ist rechtskräftig

mit Maßgabe des Beschlusses des OLG Hamm

vom 09.08.2013.

Hagen, 26.11.2013

###,Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle