Rechtsprechung / AG Gütersloh / Jugendschöffengericht / 2015
AG Gütersloh Urteil vom 17.03.2015 – 8 Ls 51/14
Jugendschöffengericht · ECLI:DE:AGGT:2015:0317.8LS51.14.00
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Tenor§
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
G
Richterin am Amtsgericht