Rechtsprechung / AG Gütersloh / Jugendschöffengericht / 2015

AG Gütersloh Urteil vom 17.03.2015 – 8 Ls 51/14

Jugendschöffengericht · ECLI:DE:AGGT:2015:0317.8LS51.14.00

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Tenor§

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

G

Richterin am Amtsgericht