Rechtsprechung / AG Essen / 1987

AG Essen Urteil vom 15.10.1987 – 132 C 172/87

ECLI:DE:AGE1:1987:1015.132C172.87.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 62 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_2

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.1986 in Essen ereignete.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_3

Der Beklagte zu 1) fuhr in betrunkenem Zustand mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW auf ein Taxi auf, in dem der Kläger Fahrgast war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_4

Dabei wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Thorax-Prellung rechts und eine HWS-Zerrung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_5

Wegen dieser Verletzungen befand er sich bis zum 25.11.1986 in ambulanter Behandlung in Essen und sodann am 18.11.1986 in ambulanter Behandlung an seinem Wohnort in P.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_6

Als Behandlung wurde das Tragen einer Schanz’sche Krawatte verordnet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_7

Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 780,00 DM gezahlt, im Verlauf des Rechtsstreits wurden weitere 470,00 DM gezahlt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_8

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM angemessen sei.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_9

Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 470,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_11

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 DM zu verurteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_12

Die Beklagten beantragen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_13

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_15

Die Klage ist unbegründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_16

Dem Kläger steht gegen die Beklagten über das bereits in Höhe von 1.250,00 DM gezahltes Schmerzensgeld kein weiterer Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 847, 823 BGB, 3 PflVG zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_17

Der Kläger hat die bei einem Auffahrunfall typischen Verletzungen, nämlich eine HWS-Zerrung und eine Prellung am Thorax erlitten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_18

Unter Berücksichtigung des in ähnlich gelagerten Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldes hält das Gericht das hier gezahlte Schmerzensgeld, das über 1.000,00 DM liegt, für ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger infolge des Unfalls nicht arbeitsunfähig krank war, das Tragen einer Schanz’schen Krawatte wird in ähnlichen Fällen immer verordnet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/1987-10-15/132-c-172-87#rd_20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.