Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2017

AG Düsseldorf Beschluss vom 26.05.2017 – 669 M 1766/16

ECLI:DE:AGD:2017:0526.669M1766.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt und dass die Kinder des Schuldners jeweils zu 50 % unberücksichtigt bleiben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Gründe§

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Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 hat die Gläubigerin beantragt, den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-05-26/669-m-1766-16#rd_1

Der Schuldner (Vertreter) wurde zweimalig aufgefordert, die Geburtsdaten der Kinder mitzuteilen und die Unterhaltsleistung beider Kinder darzulegen. Es erfolgte keine Rückmeldung. Wegen weiterer Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf 16.03.2017 verwiesen.

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Dem Antrag des Gläubigers war daher stattzugeben.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-05-26/669-m-1766-16#rd_2

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-05-26/669-m-1766-16#rd_3

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener T, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-05-26/669-m-1766-16#rd_4

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.