Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2011

AG Düsseldorf Beschluss vom 18.11.2011 – 35 C 9172/11

ECLI:DE:AGD:2011:1118.35C9172.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Verkündungstermin vom 07.12.2011 wird aufgehoben.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-11-18/35-c-9172-11#rd_1

Nach dem bisherigen vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen (§ 92 Abs. 2 ZPO analog) unterlegen wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-11-18/35-c-9172-11#rd_2

Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.

7

Düsseldorf, 18.11.2011

8

Amtsgericht

9

Richter am Amtsgericht