Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2011

AG Düsseldorf Urteil vom 20.07.2011 – 125 Cs 51 Js 128/11-99/11

ECLI:DE:AGD:2011:0720.125CS51JS128.11.9.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Strafsache

g e g e n XXXXX

w e g e n Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Düsseldorf

in der Sitzung vom 20.07.2011, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter,

Referendar X

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt X, Düsseldorf,

als Verteidiger,

Justizbeschäftigte X

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für R e c h t erkannt:

Die Anklage wird kostenpflichtig wegen des im Strafbefehl des AG Düsseldorf vom 18.02.2011 enthaltenen Vergehens der fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Euro 80,00 verurteilt.

Der Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten seit der Rechtskraft des Urteils verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird angerechnet.

Vergehen nach §§ 316, 44 StGB.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_2

Die Angeklagte, die in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist, ist Schauspielerin und hat nach eigenen Angaben im Jahre 2011 noch kein Geld verdient. Im Jahre 2010 sollen es lediglich Euro 2.000,00 gewesen sein. Der Ehemann verdient zwischen Euro 6.000,00 und 7.000,00 netto und erhält – erfolgsabhängig – ein Bonus, der zwischen Euro 10.000,00 und 30.000,00 schwankt. Die beiden Kinder sind 11 + 13 Jahre alt. Für ein Kind aus erster Ehe zahlt der Angeklagte monatlich Euro 600,00 Unterhalt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_3

Die Angeklagte befuhr am 08.01.2011 gegen 23.25 Uhr mit dem PKW der Marke Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die X-Straße in Düsseldorf. Die Untersuchung der ihr am 09.01.2011 um 00.20 entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,59 ‰.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_4

Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem festgestellten Blutalkoholwert und den festgestellten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Die Angeklagte fuhr in sogenannten Schlangenlinien über eine längere Fahrtdauer. Sie nahm den neben ihr stehenden Polizeiwagen nicht wahr. Sie fuhr nach dem Anhalten an der Ampel mit starker Beschleunigung an, wobei sei wieder in Schlangenlinien fuhr. Laut Arztbericht war der Anschein des Alkoholgenusses leicht bis deutlich bemerkbar. Die Fahruntüchtigkeit hätte die Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_5

Dieser Sachverhalt steht rechtskräftig fest, nachdem die Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Düsseldorf vom 18.02.2011 in der Hauptverhandlung mit der Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt hat.

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Die Angeklagte gibt im übrigen den Vorwurf zu.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_6

Die Angeklagte hat sich hiernach eines fahrlässigen Vergehens nach § 316 StGB schuldig gemacht, da sie fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_7

Das Gericht sah eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Euro 80,00 für schuld- und tatangemessen an und hat hierbei zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten ist und den Vorwurf im wesentlichen eingeräumt und den Einspruch auf das Strafmass beschränkt hat.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_8

Der Tagessatz beträgt Euro 80,00. Zwar verfügt die Angeklagte über kein eigenes Einkommen, jedoch hat sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, der durchschnittlich insgesamt Euro 8.000,00 netto zur Verfügung hat. Abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei Kindern ergibt sich für die Angeklagte davon einen Betrag von ca. 2.400,00 Euro.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_9

Das Gericht hat davon abgesehen, der Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und den Führerschein einzuziehen. Zwar liegt ein Regelfall vor, jedoch hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Führerschein bereits seit dem 08.01.2011 sich in amtlicher Verwahrung befindet, dass lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit mit einem BAK Wert von 0,59 ‰ vorliegt und dass die Angeklagte ein entsprechendes Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht hat. Der Führerschein befindet sich somit bereits ca. 6 ½ Monate in amtlicher Verwahrung. Angesichts der Gesamtumstände reicht diese bereits abgelaufene Zeit aus, um die entsprechend erforderliche Wirkung bei der Angeklagten zu entfalten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-07-20/125-cs-51-js-128-11-99-11#rd_10

Gemäß § 44 StGB war jedoch ein Fahrverbot von 3 Monaten zu verhängen. Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist darauf anzurechnen. Hinsichtlich der restlichen Zeit hat die Angeklagte auf Entschädigungsansprüche verzichtet.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.

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Tatkennziffer : A 12