Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 1995

AG Düsseldorf Urteil vom 14.11.1995 – 54 C 10786/95

ECLI:DE:AGD:1995:1114.54C10786.95.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte hat es zu unterlassen, Kleidungsstücke, Einrichtungs-

Gegenstände und Gegenstände des persönlichen Bedarfs im Hausflur

und in der Waschküche des Hauses Xstraße xx, xxxxx Düsseldorf

abzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Aufnahme eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-11-14/54-c-10786-95#rd_1

Die Klägerin hat gemäß § 1004 BGB gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch mit dem im Tenor enthaltenen Inhalt. Denn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag ergibt sich lediglich ein Anspruch der Beklagten auf Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten sowie auf sachgemäße Mitbenutzung der Waschküche des Hauses Xstraße xx. Daraus folgt, dass die Beklagte den Hausflur nicht dazu benutzen darf, irgendwelche Gegenstände dort abzustellen und zu lagern und dass sie die Waschküche nur dazu benutzen darf, unter Benutzung der dort befindlichen Waschmaschine ihre Wäsche zu waschen und, falls die Hausordnung oder der Mietvertrag dies vorsieht, die Wäsche zum Trocknen aufzuhängen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-11-14/54-c-10786-95#rd_2

Wenn die Beklagte ihre schmutzige Wäsche für kurze Zeit vor der Waschmaschine abstellt, um die Beendigung des vorangegangenen Waschvorganges abzuwarten, so ist dies nicht zu beanstanden, weil sich dieses Verhalten noch im Rahmen der üblichen Benutzung des Waschkellers hält.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-11-14/54-c-10786-95#rd_3

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin bis zum Beginn des Jahres 1995 insbesondere das Vorhandensein eines Schuhschrankes im Hausflur nicht beanstandet hätte, begründet dies keinen Verwirkungstatbestand für das Klagebegehren der Klägerin. Denn abgesehen davon, dass die Beklagte keine Angaben zu der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses macht, scheidet eine mögliche Verwirkung des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruches deshalb aus, weil sich die Sachlage im Hause der Klägerin insoweit geändert hat, als ursprünglich die Beklagte und ihr inzwischen geschiedener Ehemann die Wohnung im 1. Geschoß sowie des darüber befindlichen Dachgeschosses bewohnt hatten, während nunmehr das Dachgeschoß von dem Zeugen K bewohnt wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-11-14/54-c-10786-95#rd_4

Das Gericht geht auch davon aus, dass die von der Klägerin behauptete Nutzung der Waschküche und des Hausflures durch die Beklagte stattgefunden hat, da es anderenfalls nicht zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Aktenzeichen 36 C 50.320/95, zwischen den Parteien gekommen wäre.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-11-14/54-c-10786-95#rd_5

Insoweit hat die Klägerin auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte unter dem 6.3.1995 abgemahnt worden ist, ohne dass sie dieser Abmahnung Folge geleistet hat. Dadurch ist auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB indiziert, so dass der Klage insgesamt stattzugeben war.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Streitwert: 1.200,--DM.