Rechtsprechung / AG Dortmund / 736 / 2021

AG Dortmund Beschluss vom 25.11.2021 – 736 Ds 172/21

736 · ECLI:DE:AGDO:2021:1125.736DS172.21.00

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Tenor§

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).