Rechtsprechung / AG Dortmund / 2018

AG Dortmund Beschluss vom 06.12.2018 – 105 F 4007/18

ECLI:DE:AGDO:2018:1206.105F4007.18.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind E G X, geboren am 28.11.2005, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 198,00 € ab dem 01.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

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G r ü n d e:

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I.

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Der Antragsgegner ist Vater des am 23.11.2005 geborenen E G X, der bei der Kindesmutter lebt.

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Der Antragsteller zahlt seit dem 01.07.2018 UVG-Leistungen in Höhe von derzeit 273,00 € monatlich für das Kind E G X.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_2

Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, ab dem 01.07.2018 Unterhalt in Höhe von mindestens des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes zu zahlen sowie Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_3

Mit Schreiben vom 10.07.2018 übermittelte der Antragsteller eine Rechtswahrungsanzeige und teilte dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller seit dem 01.07.2018 Unterhalt für das Kind E G X in Höhe von 273,00 € monatlich leiste.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_4

Der Antragsgegner ist seit September 2017 als LKW-Fahrer im Nahverkehr tätig und fährt Tagestouren. Er ist verheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau, die keine Berufstätigkeit ausübt, die weiteren Kinder, E1 X, geboren am 07.01.2010, und B X, geboren am 02.02.2015, die im Haushalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau leben. Aus der Beziehung mit der Kindesmutter des Kindes E G stammt der weitere Sohn F X, geboren am 12.06.2000.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_5

Der Antragsgegner erhielt unter dem 08.04.2018 einen Steuerbescheid für 2017 vom Finanzamt, aus dem sich eine Steuererstattung in Höhe von 158,00 € ergab.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_6

Der Antragsgegner schloss unter dem 11.10.2016 einen Verbraucherkredit bei der U Bank, den er mit monatlichen Raten in Höhe von 46,70 Euro bedient. Ferner zahlt er auf einen Pkw-Kredit bei der T AG monatlich 62,00 Euro.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_7

Mit Schreiben vom 24.07.18 bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Antragsgegner jeden Tag mit eigenen Pkw zu seiner Arbeitsstätte bei der Firma T2, Q-Straße, T3 38,4 km fahre.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_8

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antragsgegner sei aufgrund der gesteigerten Erwerbsverpflichtung verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_9

Nachdem der Antragsteller zunächst im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seinen Unterhaltsanspruch mit Antrag vom 13.08.2018 beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 105 FH 5/18 geltend gemacht hatte, ist dieses Verfahren auf Antrag des Antragsgegners ins streitige Verfahren übergegangen und nunmehr unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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ab dem 01.07.2018 an ihn für das Kind E G X, geboren am

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23.11.2005, monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des

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Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen, soweit ein höherer Unterhalt ab dem

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01.09.2018 als 51,00 € monatlich und ein höherer Unterhaltsrückstand

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als 102,00 € begehrt wird.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_10

Der Antragsgegner ist der Ansicht, ihm seien lediglich 1/3 der Spesen anzurechnen. Darüber hinaus seien von seinem Einkommen Fahrtkosten in Höhe von 469,92 € in Abzug zu bringen, da er zwischen Wohnort und Arbeitsort eine Strecke von 38,4 Kilometer zurücklege. Darüber hinaus seien sowohl die Kreditrate bei der U Bank als auch bei der T AG von seinem Einkommen in Abzug zu bringen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_11

Ferner ist er der Ansicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar und ohne Zustimmung des Arbeitgebers auch nicht erlaubt sei. Der Arbeitgeber stimme dem – was bislang unstreitig ist- nicht zu. Ferner behauptet er, sein Sohn F befinde sich in einer schulischen Ausbildung, allerdings habe er keinerlei Kontakt zu ihm.

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Der Antragsteller behauptet, die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort des Antragsgegners betrage lediglich 13,3 Kilometer.

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II.

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Der Antrag ist teilweise begründet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_12

Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 1601 ff. BGB Kindesunterhalt lediglich im tenorierten Umfang verlangen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_13

In Höhe von monatlich 51,00 Euro ab dem 01.07.2018 hat der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch anerkannt. Es besteht jedoch auch ein weitergehender Unterhaltsanspruch im tenorierten Umfang.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_14

Der am 23.11.2005 geborene E G X ist unterhaltsbedürftig, da er als Schüler über keinerlei Einkünfte verfügt. Er erhält lediglich die vom Antragsteller gewährten UVG-Leistungen.

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Der Antragsgegner ist auch im tenorierten Umfang leistungsfähig.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_15

Nach den vorgelegten Lohnbescheinigungen verfügt der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettoeinkommen (Steuerklasse III, 2,0 Kinderfreibetrag) in Höhe von monatlich 1.952,64 €.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_16

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Verpflegungszuschuss im vollen Umfang zu berücksichtigen, da der Antragsgegner nach eigenen Angaben als LKW-Fahrer im Nahverkehr eingesetzt ist und lediglich Tagestouren macht. Insoweit müsste sich der Antragsgegner wie jeder andere Arbeitnehmer auch während seiner Dienstzeiten selbst verpflegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich Mindestkindesunterhalt nach Abzug des vollen Kindergeldes geltend gemacht wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_17

Zum Einkommen des Antragsgegners ist darüber hinaus die anteilige Steuerrückerstattung für 2017 in Höhe von anteilig 13,17 € hinzuzurechnen, wobei angemerkt sei, dass der Antragsgegner offensichtlich in seiner Steuerklärung keine Fahrtkosten als berufliche Aufwendungen geltend gemacht hat.

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Damit ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.965,81 €.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_18

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dem Antragsgegner trotz seiner gesteigerten Erwerbsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind E G X keine Nebentätigkeit zuzumuten. Nach bislang unstreitigem Vortrag des Antragsgegners stimmt der Arbeitgeber solchen Nebentätigkeiten nicht zu. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Lkw-Fahrer ist und als Berufskraftfahrer entsprechende Ruhezeiten einhalten muss.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_19

Vom Einkommen des Antragsgegners sind Fahrtkosten in Abzug zu bringen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers beträgt die Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsort des Antragsgegners jedoch nicht 13,3 Kilometer sondern entsprechend der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 24.07.2018 38,4 Kilometer. Unter Berücksichtigung dieser Strecke errechnet sich entgegen der Berechnung des Antragsgegners lediglich ein Fahrtkostenbetrag in Höhe von monatlich 391,60 € (Berechnung 30 Kilometer x 2 x 0,3 € x 220 Tage : 12 Monate = 330,00 € + 8,4 Kilometer x 2 x 0,20 € x 220 Tage : 12 Monate = 61,60 €).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_20

Der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachte Kredit bei der U Bank ist nicht absetzbar. Es handelt sich hierbei um einen Verbraucherkredit, der offensichtlich im Oktober 2016 aufgenommen wurde. Insoweit hat der Antragsgegner den Kredit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind E G X aufgenommen. Ferner hat der Antragsgegner nicht dargelegt, wofür er diesen Kredit überhaupt aufgenommen hat. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend lediglich Mindestkindesunterhalt geltend gemacht wird, ist die Kreditrate bei der U Bank in Höhe von 46,70 € nicht in Abzug zu bringen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_21

Auch der Kredit bei der T AG mit monatlichen Raten in Höhe von 62,00 € ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in Abzug zu bringen, da es sich hierbei um ein Kfz-Darlehen handelt und diese Darlehnsraten neben den berufsbedingten Fahrtkosten nicht zusätzlich in Abzug zu bringen sind. Die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs sind bereits in der in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale für die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragsgegners enthalten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1146 (1147)).

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Nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 391,60 € verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 1.574,21 €.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_22

Nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 1.080,00 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 494,21 €, den der Antragsgegner für die Zahlung von Unterhalt einsetzen kann.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_23

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner gegenüber seinen aus der Ehe mit seiner Ehefrau stammenden minderjährigen Kinder E1 X, geboren am 07.01.2010, und B X, geboren am 02.02.2015, unterhaltsverpflichtet ist, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, da der Bedarf des minderjährigen Kindes E G X bereits bei 370,00 € (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, 3. Altersstufe) und der Unterhaltszahlbetrag für E1 nach dem Einkommen des Antragsgegners bei 302,00 € und für B bei 251,00 € liegt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist sein weiteres Kind F X, geboren am 12.06.2000, nicht in die Mangelfallberechnung mit einzustellen, da dieser mittlerweile volljährig ist. Zwar behauptet der Antragsgegner F sei noch Schüler, allerdings hat der Antragsgegner, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner nach eigenen Angaben überhaupt keinen Kontakt zu F hat, stellt der Vortrag des Antragsgegners sich als Behauptung ins Blaue hinein dar.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_24

Nach Mangelfallberechnung ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Kinder E1 und B für das Kind E G ein Unterhaltsbetrag in Höhe von gerundet 198,00 €. Der Antragsgegner ist in der Lage, diesen Betrag nach seinem Einkommen zu leisten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2018-12-06/105-f-4007-18#rd_25

Zwar stellt der Antrag des Antragsgegners vom 17.09.2018 ein teilweise sofortiges Anerkenntnis der Antragsforderung dar. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner gleichwohl im vollen Umfang aufzuerlegen, da er mit Schreiben vom 09.07.2018 zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 01.07.2018 aufgefordert wurde und gleichzeitig Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Erst nach gerichtlichem Schriftsatz vom 17.09.2018 hat der Antragsgegner sein Einkommen belegt. Insoweit hat er Veranlassung zur Klage gegeben.

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Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. III S. 3 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben,

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wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder

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wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss

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beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht

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- Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund,

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schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der

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schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht

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- Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der

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schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von

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fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf

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einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die

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Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses

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sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss

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eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag

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stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und

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beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit

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Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser

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Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem

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Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53,

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59065 Hamm, eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen

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des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

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öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die

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durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.