Rechtsprechung / AG Bottrop / 2013

AG Bottrop Beschluss vom 13.06.2013 – 13 F 150/13

ECLI:DE:AGBOT:2013:0613.13F150.13.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-06-13/13-f-150-13#rd_1

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-06-13/13-f-150-13#rd_2

Dabei kann dahin stehen, ob der beabsichtigte Streitantrag derzeit mangels hinreichender Darlegung der Kalkulationsparameter unschlüssig ist, weil die Antragstellerin ohne anerkennenswerten Grund keine Leistungen nach dem BAföG beantragt und eventuell erzielbare Leistungen nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-06-13/13-f-150-13#rd_3

Die fehlende Bedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs einen Anspruch auf Zurverfügungstellung des erforderlichen Verfahrenskostenvorschusses gegen ihre - insoweit leistungsfähige - Mutter hat, denn diese verfügt nach eigenen Angaben über ein Kontovermögen vom 17.000 €; ferner wohnt sie auf einem eigenen Hausgrundstück, zu dessen wertbildenden Faktoren nur unzureichend vorgetragen wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-06-13/13-f-150-13#rd_4

Würde die Mutter in eigener Sache Verfahrenskostenhilfe beantragen, wäre diese ihr zu versagen; der gleiche Maßstab ist bei Anträgen unterhaltsberechtigter Kinder anzulegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-06-13/13-f-150-13#rd_5

Im Übrigen sind nach ganz gefestigter Rechtsprechung erreichbare Leistungen nach dem BAföG auch dann bedarfsbeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt werden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hätte als die von diesem laufend freiwillig gezahlten 212 €, kann aus der bereits oben angestellten Erwägung offen bleiben.