Rechtsprechung / AG Bonn / 2024

AG Bonn Beschluss vom 23.07.2024 – 50 Gs 2932/24

ECLI:DE:AGBN:2024:0723.50GS2932.24.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2024-07-23/50-gs-2932-24#rd_1

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO ist nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt worden ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2024-07-23/50-gs-2932-24#rd_2

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll sicherstellen, dass der Angeklagte ein faires Verfahren hat und sich gegen die Tatvorwürfe wirksam verteidigen kann. Sie dient nicht dem Schutz der Kosteninteressen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Für eine Beiordnung ist deshalb kein Raum mehr, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wie hier, eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beiordnung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.11.2023, 63 Qs 108/23).

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Bonn, 23.07.2024

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Amtsgericht