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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 23.07.2024 – 50 Gs 2932/24

ECLI:DE:AGBN:2024:0723.50GS2932.24.00

## Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO ist nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt worden ist.

**Rn. 3**

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll sicherstellen, dass der Angeklagte ein faires Verfahren hat und sich gegen die Tatvorwürfe wirksam verteidigen kann. Sie dient nicht dem Schutz der Kosteninteressen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Für eine Beiordnung ist deshalb kein Raum mehr, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wie hier, eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beiordnung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.11.2023, 63 Qs 108/23).

**Rn. 4**

Bonn, 23.07.2024

**Rn. 5**

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 23.07.2024 – 50 Gs 2932/24, ECLI:DE:AGBN:2024:0723.50GS2932.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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