Rechtsprechung / AG Bonn / 2023

AG Bonn Beschluss vom 15.09.2023 – 50 Gs 3940/23

ECLI:DE:AGBN:2023:0915.50GS3940.23.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Ermittlungsverfahren

gegen              pp

wegen des Verdachts der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten für andere

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft

gem. §§ 94, 98 StPO die

Beschlagnahme

folgender Gegenstände richterlich bestätigt, da sie für die weitere Untersuchung

von Bedeutung sein können:

Mobiltelefon, PIN: #### SIM: ####

Laptop Lenovo, PIN: ####

Laptop Simens

USB-Stick

USB-Stick

USB-Stick

Mobiltelefon Motorola

Mobiltelefon Samsung

Laptop Medion

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-09-15/50-gs-3940-23#rd_1

Die Beschuldigten sind verdächtig, am 31.08.2022 um 22:59 Uhr ein Video mit kinderpornographischen Inhalt über ##### in das Internet hochgeladen zu haben.

3

Der Tatverdacht beruht auf den Ermittlungen des LKA NRW sowie der Mitteilung des ####

4

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die angeordnete Maßnahme erforderlich, da die Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen.

5

Bonn, 15.09.2023