Rechtsprechung / AG Bonn / 2023

AG Bonn Urteil vom 21.06.2023 – 115 C 31/23

ECLI:DE:AGBN:2023:0621.115C31.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.06.2023 durch die Richterin am Amtsgericht L

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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1.)

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Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_1

Denn angesichts der Meinungsverschiedenheit der Parteien zu der Frage, ob ihr Vertragsverhältnis wirksam beendet worden ist durch die Sonderkündigung des Klägers, besteht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

7

2.)

8

Die Klage ist indes nicht begründet.

9

Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_2

Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle  von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit  ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_3

Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.

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Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:

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"Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_4

Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de"

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_5

Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon  abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_6

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-06-21/115-c-31-23#rd_7

Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.

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Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.

19

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

20

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.