Rechtsprechung / AG Bochum / 2017

AG Bochum Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 28.12.2017 – 67 C 263/17

ECLI:DE:AGBO:2017:1228.67C263.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,34 € Zug um Zug gegen Übersendung der unterzeichneten MiLoG-Erklärung im Original (Anlage 1 zum Transportauftrag mit der internen Nummer ###), welche dem Transportauftrag vom 13.06.2016 zu Grunde liegt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt gem. §§ 3-5 ZPO: bis 500,00 €.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist zunächst entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten im ausgeurteilten Umfang begründet.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 70,20 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_1

Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 286 BGB, denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht im Verzug. Insofern stand der Beklagten nämlich wegen der eigentlich geltend gemachten Hauptforderung ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin entgegen dem zugrunde liegenden Vertrag die im Tenor näher bezeichnete Erklärung nicht innerhalb der vertraglich ausbedungenen Frist übersandte.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_2

Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.11.2017 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass auch Seite 2 des Auftrags per Fax der Klägerin zugegangen war.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_3

Entgegen der zunächst geäußerten Rechtsansicht des Gerichts genügte der Sachvortrag der Beklagten aus, um einen Zugang des vollständigen Auftrags annehmen zu können. Nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand nämlich eine Darlegungslast auf der Klägerseite, weshalb tatsächlich nur Seite 1 des Auftrags zugegangen sein sollte.

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Das einfache Bestreiten des Zugangs reicht wegen des "OK-Vermerks" nicht aus.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_4

Unbeschadet dieser Frage wäre der entsprechende Zahlungsanspruch auch durch die Aufrechnung seitens der Beklagten wegen eines eigenen Zahlungsanspruchs wegen der Rechtsanwaltskosten unbegründet gewesen. Zurecht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass sich die Klägerin im obigen Sinne mit der Übersendung der Freistellungserklärung im Verzug befunden hatte.

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Auf diese Umstände kam es aber nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_5

Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 05.10.2017 darauf hingewiesen, dass es wegen der reduzierten Klageforderung von einer Klagerücknahme wegen der ursprünglichen Hauptforderung von 428,00 € ausgeht. Das Gleiche gilt für die noch im Mahnverfahren geltend gemachten 15,00 €.

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Bei der Kostenentscheidung war nicht einmal ausschlaggebend, dass lediglich eine Verurteilung Zug um Zug anerkannt wurde.

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Jedenfalls wäre ein Unterliegen der Beklagten nur geringfügig im Sinne des § 92 II ZPO gewesen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_6

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_7

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_8

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_9

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2017-12-28/67-c-263-17#rd_10

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.