Rechtsprechung / AG Bochum / 2012

AG Bochum Beschluss vom 21.06.2012 – 69 F 96/12

ECLI:DE:AGBO:2012:0621.69F96.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

können die Eltern die elterliche Sorge für das Kind P, geb. am ## auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben. Die elterliche Sorge ruht deshalb.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Frau Rechtsanwältin G, B-str. ##, C, ausgewählt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2012-06-21/69-f-96-12#rd_1

Die Entscheidung beruht auf § 1674 BGB. Nach den Ermittlungen des Familiengerichts werden die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben können. Der Jugendliche ist auf unbekanntem Wege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Eltern legen mit unbekanntem Aufenthalt offenbar noch in Guinea.

3

Die Vormundschaft war nach den § 1773 BGB anzuordnen, weil kein Elternteil mehr zur Vertretung berechtigt ist.

4

Der ausgewählte Vormund ist geeignet und bereit, die Vormundschaft zu übernehmen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2012-06-21/69-f-96-12#rd_2

Die öffentliche Zustellung war zu bewilligen, weil der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§§ 15 Abs. 2 FamFG. 185 Nr. 1 ZP0).

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Bochum, 21.06.2012Amtsgericht