Rechtsprechung / AG Bielefeld / Richter/in / 2023
AG Bielefeld Beschluss vom 04.04.2023 – 343 F 288/23
Richter/in · ECLI:DE:AGBI:2023:0404.343F288.23.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Amtsgericht Bielefeld Familiengericht Beschluss
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Kinder
Verfahrensbeistand:
Rechtsanwalt für die Kinder
und
an der weiter beteiligt sind:
1.
Antragsteller und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigter:
,
2.
Antragsgegnerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte:
Herr Rechtsanwalt
Ergänzungspfleger für und ,
Jugendamt
hat das Amtsgericht - Familiengericht Bielefeld am
durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:
Eine gerichtliche Umgangsregelung ist nicht veranlasst.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe: I.
In dem Verfahren wurde nach ausführlicher familienpsychologischer und psychiatrischer Begutachtung im Einverständnis der Eltern mit Beschluss vom eine Ergänzungspflegschaft für den Bereich der Regelung der Umgangskontakte betreffend beide Kinder eingerichtet. Da nach den Empfehlungen der Sachverständigen Umgang nur stattfinden sollte, wenn die Kinder sich dazu bereiterklärten, wurde Umgang weder geregelt noch ausgeschlossen. Per Vergleich vom einigten sich die Eltern zudem auf die Installation eines Erziehungsbeistandes und auf die sorgerechtliche Bevollmächtigung der Kindesmutter durch den Kindesvater. An dieser Situation hat sich nach Mitteilung der Beteiligten bisher nichts geändert.
Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom beantragte der Kindesvater die Rückübertragung des Umgangsregelungsrechtes auf die Eltern sowie die Regelung des Umganges. Als Begründung führte er aus, er wolle mit dem Antrag die Anstrengungen des Helfersystems wieder intensivieren. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sprachen sich in den Stellungnahmen dafür aus, kein gerichtliches Verfahren zu führen und zunächst dem installierten Helfersystem Zeit zu geben, an der Situation zu arbeiten.
Mit Schriftsatz vom teilte der Kindesvater mit, es werde angeregt, die gemeinsame Arbeit von Erziehungsbeistand, Helferkreis und Eltern aufzunehmen, den Anhörungstermin von und aufzuheben,
das Verf beenden.
II.
Es besteht derzeit kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung und kein Bedürfnis für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens betreffend die Ergänzungspflegschaft. Unter Beachtung des Ergebnisses des familienpsychologischen Gutachtens aus dem Vorverfahren kann derzeit auf Grund des unstreitig fortbestehenden dem Umgang entgegenstehenden Willens der Kinder weiterhin kein Umgang gerichtlich festgeschrieben werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen des Kindesvaters, der klargestellt hat, dass er seine als Anregung zu verstehenden Anträge nicht aufrechterhält und diesbezüglich keine Entscheidung wüscht, sondern vielmehr unter fortbestehender Akzeptanz der Professionen eine - nicht justiziable - Wiederaufnahme der Arbeit des Helfersystems und von gemeinsamen Gesprächen begehrt.
Eine Kindesanhörung war für die vorstehende Entscheidung nach § 159 Abs.1 Nr.3 FamFG entbehrlich, da die Haltung der Kinder unstreitig und dem Gericht bekannt ist und eine weitere Verfestigung der Haltung durch eine erneute Anhörung zu vermeiden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Richter am Amtsgericht