Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65
Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 18, vom 24.11.2016, verkündet am 05.12.2016 · Stand: 22.12.2020 · letzte Änderung: Verordnung vom 08.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Grundsatz
- § 2 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 3 Anerkennungsverfahren
- § 4 Widerruf der Anerkennung
- § 5 Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte
- § 6 Übergangsregelung
- § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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24.11.2016 Verkündung
Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
GVBl. 2016 Nr. 18, S. 218
verkündet am: 05.12.2016
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20.06.2018 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
GVBl. 2018 Nr. 14, S. 339 (Artikel 1)
in Kraft: 06.07.2018
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08.12.2020 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
GVBl. 2020 Nr. 66, S. 943 (Artikel 1)
in Kraft: 22.12.2020
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.