Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65
§ 3 Anerkennungsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 entscheidet die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Der Antrag ist zu begründen und beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Kur- oder Erholungsort sind beizufügen:
1. Kopien der Beschlüsse der kommunalen Gremien über die angestrebte Artbezeichnung,
2. eine Übersicht der bestehenden Kur-, Erholungs- und Betriebseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen,
3. Ortsprospekte,
4. ein Erhebungsbogen für die beantragte Artbezeichnung und
5. die aufgrund der beantragten Artbezeichnung erforderlichen Unterlagen, Analysen beziehungsweise ärztlichen, balneologischen, klimatologischen und hydrologischen Gutachten.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung als Tourismusort sind beizufügen:
1. eine Beschreibung der landschaftlich bevorzugten Lage, ein Verzeichnis der Einrichtungen und die Angebote für Naherholung mit Lageplan und Erläuterungen (siehe Erhebungsbogen),
2. ein Nachweis zur Zahl der Gästeübernachtungen,
3. die Stellungnahme des jeweils zuständigen Vertreters für diese touristische Destination und
4. im Falle des § 2 Abs. 3 eine Stellungnahme der angrenzenden Gemeinde.
(4) Die jeweils erforderlichen Erhebungsbögen für Kur- oder Erholungsorte sowie für Tourismusorte sind beim Regierungspräsidium Kassel erhältlich sowie auf dessen Internetseiten abrufbar.
(5) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.
(6) Das Regierungspräsidium Kassel führt in der Regel Besichtigungen bei den antragstellenden Gemeinden durch. Vor der Entscheidung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort ist der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte nach § 5 zu hören. Ihm werden sämtliche Anträge, Unterlagen und Nachweise zur Erörterung vorgelegt. Nach der Erörterung beschließt er über die vorliegenden Anträge und gibt hierzu Empfehlungen ab. Das Regierungspräsidium Kassel leitet die Empfehlungen der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu, die oder der abschließend über die Anträge entscheidet.
(7) Die erstmalige Verleihung einer Artbezeichnung erfolgt durch einen Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel und einer Urkunde der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.
(8) Die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. Die Befristung soll in der Regel auf zehn Jahre erfolgen. Sie wird vom Regierungspräsidium Kassel überwacht. Darüber hinaus können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden. Vor Ablauf der Befristung nach Satz 1, spätestens nach zehn Jahren, überprüft das Regierungspräsidium Kassel, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 4 vor, bestätigt das Regierungspräsidium Kassel durch Bescheid und Urkunde das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(9) Die Anerkennung, die Bestätigung oder der Widerruf der Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.