Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort setzt voraus, dass die natürlichen und ortsspezifischen Gegebenheiten entsprechend den „Begriffsbestimmungen / Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Erholungsorte – einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen – sowie für Heilbrunnen und Heilquellen“ vorhanden sind und die hierin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Begriffsbestimmungen sind vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V., Flöttmann Verlag, Gütersloh, 12. Auflage 2005, herausgegeben und werden durch die für den Tourismus zuständige oberste Landesbehörde in der jeweils geltenden Fassung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(2) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Tourismusort setzt voraus, dass die Zahl der Gästeübernachtungen pro Jahr in der Regel das Zweifache der Einwohnerzahl übersteigt und

1. eine landschaftlich bevorzugte Lage gegeben ist oder

2. bedeutende kulturelle Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung vorhanden sind oder

3. geeignete Angebote für Naherholung, insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege oder ein vielfältiges gastronomisches Angebot vorhanden sind.

(3) Die Anerkennung als Tourismusort kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn einzelne der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde in herausgehobener Weise erfüllt werden. Die Anerkennung erfolgt in diesem Fall nur im Einvernehmen mit der angrenzenden Gemeinde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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