Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65

§ 5 Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Beim Regierungspräsidium Kassel wird ein Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte mit beratender Funktion eingerichtet. Dieser Fachausschuss erörtert alle Fragen, die für die Anerkennung, den Widerruf der Anerkennung oder die Bestätigung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort von Bedeutung sind und gibt zu den Anträgen eine Empfehlung ab. Er trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der jeweils geltenden Begriffsbestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 1 und kann selbst Ortsbesichtigungen vornehmen sowie Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Der Fachausschuss ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

(3) Folgende Dienststellen und Institutionen benennen ein Mitglied für den Fachausschuss:

1. Regierungspräsidium Kassel – zugleich Vorsitz und Geschäftsführung,

2. Hessischer Tourismusverband e.V.,

3. Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.,

4. Hessischer Städtetag e.V.,

5. Hessischer Städte- und Gemeindebund e.V.,

6. Hessischer Landkreistag e.V.,

7. Arbeitsgemeinschaft Hessischer Industrie- und Handelskammern,

8. Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat Gesundheit,

9. Deutscher Wetterdienst – Zentrales Gutachterbüro Offenbach,

10. Hessischer Heilbäderverband e.V. und

11. Kneipp-Bund – Landesverband Hessen e.V.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle vom Regierungspräsidium Kassel berufen. Die Berufung kann, insbesondere auf Vorschlag der Stelle, die das Mitglied benannt hat, widerrufen werden. Die Mitwirkung im Fachausschuss erfolgt ehrenamtlich.

(4) Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. Sofern die Beratung zu Stimmengleichheit führt, ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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