Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65

§ 4 Widerruf der Anerkennung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort kann widerrufen werden, wenn

1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist oder

2. eine mit der Anerkennung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde oder

3. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen, und die von der Gemeinde geforderten Nachweise innerhalb einer gesetzten Frist nicht vorgelegt werden.

(2) Vor dem Widerruf ist der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte zu hören.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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