Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65
§ 1 Grundsatz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb) oder Erholungsort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Tourismusort anerkannt sind.
(2) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Tourismusort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.