Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-65

§ 6 Übergangsregelung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 18 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die Anerkennung von Gemeinden als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb) oder Erholungsort vor dem 1. Januar 2017 gilt fort.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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