Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-56
Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21, vom 14.12.2009, verkündet am 22.12.2009 · Stand: 22.12.2012 · letzte Änderung: Gesetz vom 13.12.2012
Inhaltsübersicht
- § 1 Anteilige Erstattungspflicht
- § 2 Zeitraum der Erstattungspflicht
- § 3 Volle Erstattungspflicht
- § 4 Erstattungsbeträge, Fehlbeträge, Überzahlungen
- § 5 Kosten, Kostenbescheide, Säumniszuschläge
- § 6 Zwangsmittel
- § 7 Anwendungsvorschrift, Aufhebung bisherigen Rechts
- § 8 Inkrafttreten
Fundstellen
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14.12.2009 Verkündung
Gesetz über die Erstattung der Börsenaufsichtskosten und die Vollstreckung von Verfügungen der Börsenaufsichtsbehörde (BörsAKVG)
GVBl. 2009 Nr. 21, S. 656
verkündet am: 22.12.2009
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13.12.2012 Änderung
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften
GVBl. 2012 Nr. 28, S. 626 (Artikel 43)
in Kraft: 22.12.2012
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.