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BörsAKVG§ 5 Kosten, Kostenbescheide, Säumniszuschläge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
(1) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, soweit diese nicht durch Gebühren und Auslagen aufgrund anderer Vorschriften abgedeckt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Werden Vorauszahlungen und Erstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, werden Säumniszuschläge entsprechend § 15 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), erhoben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.