Gesetze / Landesrecht Hessen / BörsAKVG
BörsAKVG§ 4 Erstattungsbeträge, Fehlbeträge, Überzahlungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
(1) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge der Vorjahre werden bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten in den Folgejahren berücksichtigt, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge werden abgesetzt.
(2) Überzahlungen durch Vorauszahlungen der Erstattungspflichtigen werden bei der endgültigen Festsetzung des Erstattungsbetrages mit den zu leistenden Vorauszahlungen für das Folgejahr verrechnet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.