Gesetze / Landesrecht Hessen / BörsAKVG
BörsAKVG§ 1 Anteilige Erstattungspflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
(1) Die Träger der Börsen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über die Börsen nach dem Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), entstehen. Die Kosten werden dem jeweiligen Träger anteilig nach dem Verwaltungsaufwand der Aufsicht über die einzelnen Börsen auferlegt.
(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten zu erstatten, die durch die Aufsicht über diese Unternehmen nach dem Börsengesetz entstehen. Der Erstattungsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des Erstattungspflichtigen zu der Gesamtanzahl der an der jeweiligen Börse abgeschlossenen Geschäfte aller Erstattungspflichtigen. Stornierte Geschäfte und von der Börsengeschäftsführung aufgehobene Geschäfte werden nicht berücksichtigt. Die Börsen teilen der Börsenaufsichtsbehörde auf Verlangen die Anzahl der im Kalenderjahr an den Börsen abgeschlossenen Geschäfte des jeweiligen Erstattungspflichtigen mit.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 haben die Erstattungspflichtigen auf Anforderung der Börsenaufsichtsbehörde vierteljährlich Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten. Für die Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung zieht die Börsenaufsichtsbehörde in den Fällen des Abs. 2 die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte heran. Ist die Anzahl der Geschäfte nach Satz 2 nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde als Bemessungsgrundlage die Hälfte der durchschnittlich von den Erstattungspflichtigen im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte ansetzen.
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.