Gesetze / Landesrecht Hessen / BörsAKVG
BörsAKVG§ 3 Volle Erstattungspflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
(1) Dem Land Hessen gesondert in voller Höhe zu erstatten und auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde vorauszuzahlen sind
1. vom jeweiligen Träger der Börse die Kosten, die aufgrund einer Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems oder durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen, und
2. vom jeweiligen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Kosten, die durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen.
Betrifft eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 mehr als einen Träger einer Börse, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde die Erstattungsbeträge der einzelnen Träger nach billigem Ermessen. Betrifft eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 mehr als ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen, bemisst sich der Erstattungsbetrag des einzelnen Unternehmens nach dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des einzelnen Unternehmens zu der Gesamtanzahl der an dieser Börse abgeschlossenen Geschäfte aller betroffenen Unternehmen. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.
(3) § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.