Gesetze / Landesrecht Hessen / BörsAKVG
BörsAKVG§ 6 Zwangsmittel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
Die Börsenaufsichtsbehörde kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2) durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 250 000 Euro.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.