Gesetze / Landesrecht Hessen / BörsAKVG
BörsAKVG§ 2 Zeitraum der Erstattungspflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 21 · Stand: 22.12.2012
(1) Die Erstattungspflicht nach § 1 besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der Erstattungspflichtige eine Erlaubnis zur Errichtung einer Börse erhalten hat oder zum Börsenhandel zugelassen worden ist, auch dann, wenn die Erlaubnis oder Zulassung nicht für das ganze Kalenderjahr vorgelegen hat.
(2) Die Börsen haben den Beginn und die Beendigung der Zulassung eines Erstattungspflichtigen zum Börsenhandel unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Erstattungspflichtigen haben der Börsenaufsichtsbehörde die Absicht der Beendigung der Zulassung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.