Gesetze / Landesrecht Hessen / 311-12
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 22, vom 28.09.2015, verkündet am 07.10.2015 · Stand: 12.07.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 28.06.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Meldebehörden
- § 2 Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
- § 3 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- § 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
- § 5 Archivierung von Daten
- § 6 Zuständige Bußgeldbehörde
- § 7 Rechtsverordnungen
- § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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28.09.2015 Verkündung
Gesetz zur Änderung des Melderechts, des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Glücksspielgesetzes
GVBl. 2015 Nr. 22, S. 346 (Artikel 1)
verkündet am: 07.10.2015
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12.11.2020 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
GVBl. 2020 Nr. 58, S. 762 (Artikel 1)
in Kraft: 20.11.2020
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28.06.2023 Änderung
Siebzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2023 Nr. 22, S. 477 (Artikel 1)
in Kraft: 12.07.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.