Gesetze / Landesrecht Hessen / BMGAG
BMGAG§ 3 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 22 · Stand: 12.07.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.