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BMGAG

§ 6 Zuständige Bußgeldbehörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 22 · Stand: 12.07.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Gemeindevorstand.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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