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BMGAG

§ 2 Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 22 · Stand: 12.07.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

Die Meldebehörden übermitteln der öffentlichen Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes die in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe dieser Daten durch die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten Behörden sowie regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu ermöglichen. Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Justizvollzugs wahrnehmen. Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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