Gesetze / Landesrecht Hessen / BMGAG
BMGAG§ 5 Archivierung von Daten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 22 · Stand: 12.07.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Die Meldebehörde hat die Daten vor der Löschung dem zuständigen kommunalen Archiv anzubieten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.