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BMGAG

§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 22 · Stand: 12.07.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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