Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 34 Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung erteilt werden soll,
a)
die Anerkennungsurkunde über die bestandene fachärztliche Weiterbildung oder
b)
die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fachärztlichen Weiterbildung,
5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will,
6.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 38 und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 12,
7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden, oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
8.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung durch
a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und,
9.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-2 (2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 4 ist der Ablauf der Frist nach Satz 2 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Echtheit durch die Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 33a Absatz 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 38 und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 12 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 9d der Bundesärzteordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-4 (4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem Gebiet im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-5 (5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-6 (6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-7 (7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/34#abs-8 (8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.

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