Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6#abs-1 (1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/6#abs-2 (2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 6 WHG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 · NaßauskiesungZitiert von 144
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 – 3 S 2506/18Zitiert von 8
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 220/21Erfolglose Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Saarland, 20.06.2023 – 2 C 250/21Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.2010 – 3 S 3144/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 10 C 6.24Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau eines Gewässers
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 8 ZB 25.2283
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 745)
BGBl. 2016 I S. 745
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.