Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VGH Bayern, 30.05.2025 – 8 CS 25.347Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.05.2025 – 8 CS 25.275Zitiert von 1
- VG Trier, 09.11.2016 – 5 K 2561/16.TR
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG München, 25.03.2025 – M 31 S 25.1642
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/5#abs-1 (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/5#abs-2 (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.