Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/5#abs-1 (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/5#abs-2 (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 5 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- VGH Bayern, 30.05.2025 – 8 CS 25.275Zitiert von 1
- VGH Bayern, 30.05.2025 – 8 CS 25.347Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- VG Trier, 09.11.2016 – 5 K 2561/16.TR
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG München, 25.03.2025 – M 31 S 25.1642
- VG Cottbus, 24.01.2025 – VG 3 K 162/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.