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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 745

BGBl. 2016 I S. 745 · 6.151 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 745
                                     Gesetz
                 zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur
      Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
    und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes*
                                                             Vom 11.

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                      Änderung des
                 Wasserhaushaltsgesetzes

  Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienst-
           leistungen und Wassernutzungen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden ange-
      fügt:

       „16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienst-
            leistungen für Haushalte, öffentliche Einrich-
            tungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder
            Art:

             a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Be-
                handlung und Verteilung von Wasser aus
                einem Gewässer;

             b) Sammlung und Behandlung von Abwas-
                ser in Abwasseranlagen, die anschließend
                in oberirdische Gewässer einleiten;
       17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienst-
           leistungen sowie andere Handlungen mit
           Auswirkungen auf den Zustand eines Ge-
           wässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaf-
           tungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47
           signifikant sind.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                  „§ 6a

              Grundsätze für die Kosten

    von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen

     (1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung
   der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
  Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-
  schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.
  die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom
  31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
April 2016

        und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu be-
        rücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und
        Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind an-
        gemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu
        nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
        ziele beizutragen.

           (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Errei-
        chung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungs-
        ziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbeson-
        dere in den Bereichen Industrie, Haushalte und
        Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasser-
        dienstleistungen angemessen beizutragen.
           (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Ver-
        ursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse
        der Wassernutzungen nach der Oberflächengewäs-
        serverordnung und der Grundwasserverordnung zu-
        grunde zu legen.
          (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1
        und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische
        und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostende-
        ckung sowie im Hinblick auf regionale geografische
        oder klimatische Besonderheiten abgewichen wer-
        den.“

      4. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

        a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
           Komma ersetzt.
        b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

           „5. eine Darstellung
               a) der geplanten Schritte zur Durchführung
                  von § 6a, die zur Erreichung der Bewirt-
                  schaftungsziele nach den §§ 27 bis 31,
                  44 und 47 beitragen sollen,
               b) der Beiträge der verschiedenen Wasser-
                  nutzungen zur Deckung der Kosten der
                  Wasserdienstleistungen sowie
               c) der Gründe dafür, dass bestimmte Was-
                  sernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht
                  zur Deckung der Kosten der Wasser-

                  dienstleistungen beizutragen haben, sowie

                  die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Ab-
                  satz 4.“

                            Artikel 2

                       Änderung des
                  Abwasserabgabengesetzes
1),
         § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
BGBl. 2016, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 746
2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine
Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschie-

dene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-
wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu

legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer
Betracht.“

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 18. Oktober 2016 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 11. April 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin
a M e r k e l
                     für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                     Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6163147bb55eb577….