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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 745
BGBl. 2016 I S. 745 · 6.151 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur
Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes*
Vom 11.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6
folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienst-
leistungen und Wassernutzungen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden ange-
fügt:
„16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienst-
leistungen für Haushalte, öffentliche Einrich-
tungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder
Art:
a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Be-
handlung und Verteilung von Wasser aus
einem Gewässer;
b) Sammlung und Behandlung von Abwas-
ser in Abwasseranlagen, die anschließend
in oberirdische Gewässer einleiten;
17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienst-
leistungen sowie andere Handlungen mit
Auswirkungen auf den Zustand eines Ge-
wässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaf-
tungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47
signifikant sind.“
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Grundsätze für die Kosten
von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-
schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom
31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
April 2016
und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu be-
rücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und
Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind an-
gemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu
nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele beizutragen.
(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Errei-
chung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungs-
ziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbeson-
dere in den Bereichen Industrie, Haushalte und
Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasser-
dienstleistungen angemessen beizutragen.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Ver-
ursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse
der Wassernutzungen nach der Oberflächengewäs-
serverordnung und der Grundwasserverordnung zu-
grunde zu legen.
(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1
und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische
und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostende-
ckung sowie im Hinblick auf regionale geografische
oder klimatische Besonderheiten abgewichen wer-
den.“
4. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine Darstellung
a) der geplanten Schritte zur Durchführung
von § 6a, die zur Erreichung der Bewirt-
schaftungsziele nach den §§ 27 bis 31,
44 und 47 beitragen sollen,
b) der Beiträge der verschiedenen Wasser-
nutzungen zur Deckung der Kosten der
Wasserdienstleistungen sowie
c) der Gründe dafür, dass bestimmte Was-
sernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht
zur Deckung der Kosten der Wasser-
dienstleistungen beizutragen haben, sowie
die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Ab-
satz 4.“
Artikel 2
Änderung des
Abwasserabgabengesetzes
1),
§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar

2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine
Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschie-
dene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-
wachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu
legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer
Betracht.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 18. Oktober 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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