Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führer von Seeschiffen, mit Ausnahme von Schiffen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auf dem gesamten Seelotsrevier lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Befreiung kann auf Antrag um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit dem Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Befreiung kann auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.