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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 296

BGBl. 2025 I Nr. 296 · 22.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2025                                   Nr. 296

                                   Siebte Verordnung
                       zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung

                                          Vom 28. November 2025


  Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet aufgrund der §§ 3 und 4 der Allgemeinen
Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 2. Juni
2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:


                                                  Artikel 1

                             Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
  Die Weser/Jade-Lotsverordnung vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21 401), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme von Seetankschiffen“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Absatz 1
      Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
      S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I
      Nr. 286) geändert worden ist.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
   d) Die Absätze 5 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
   e) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
         „(6) Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von
      der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines
      Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge.
      Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke.
      Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10
      interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter
      weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen
      dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze
      Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei
      Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne
      Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des
      Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab“ in dieser Verordnung
      verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, dass der jeweils genannte Wert
      eingeschlossen ist.“
   f) Absatz 9 wird zu Absatz 7 und die Angabe „Lotse“ wird in „Seelotse“ geändert.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   g) Absatz 10 wird zu Absatz 8 und Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Abmessungen geringer sind
      oder wenn das Schiff nicht länger als 5 Meter und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff
      ist und die Obergrenzen der Interpolation nicht überschritten werden.“
   h) Absatz 11 wird gestrichen.
   i) Absatz 12 wird zu Absatz 9.
   j) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
         „(10) Bordlotse ist ein Seelotse, der die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
                                                         „§ 2

                                   Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften
     (1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I
   zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der
   Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
     (2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der
   Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
      (3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
   1. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
      a) alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und
      b) alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.
   2. Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Der Betrieb des Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des
      Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
                                                         „§ 4

                                               Lotsenversetzpositionen
      (1) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und
   007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im
   Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrs­
   trennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet
   „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder
   auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' Ost.
     (2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetz­
   positionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch
   auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im
   Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt,
   entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen
   Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das
   Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der
   Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
     (3) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die
   Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem
   Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog“ versetzt.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
          „1. den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
          2. den Frischwassertiefgang des Schiffes,“.
      bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Lotsenversetzschiff“ durch die Angabe „Lotsenschiff“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „zu“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt, muss die Schiffsführung das Anbordkommen und das
          Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und
          erleichtern.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „SOLAS“ durch die Angabe „des Internationalen Übereinkommens von 1974
          zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eines Seelotsen an Bord“ durch die Angabe „eines
          Bordlotsen“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
          „4. wenn das Lotsenschiff auf einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer
              Länge ab 170 Meter oder eine Breite ab 28 Meter auf den Fahrtstrecken von der jeweiligen
              Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne „3/Jade 2“.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „eines Lotsen an Bord“ durch die Angabe „eines
          Bordlotsen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „mit allen Tankschiffen,“ gestrichen.
      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „mit Tankschiffen mit“ durch die Angabe „bei“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Häfen-“ durch die Angabe „Hafen-“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
      kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum
      Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht
      ausgenommen.“
8. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
                                                          „§ 8

                   Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
     (1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich
   120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,
   1. wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate
      sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine
      Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
   2. wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und diese durch eine Bescheinigung nach
      der Anlage 2 versichern und
   3. solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden
      UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
   Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort
   genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht
   überschreitet.
     (2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere
   Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen
   Bordlotsen befahren haben.
     (3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert
   werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.
     (4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der
   Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren
   hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
      (5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.“
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
        „(1) Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können               auf   Antrag   von   der
      Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
      1. sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate
         vierundzwanzigmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben,
      2. sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasser­
         verhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
      3. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
      Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem
      gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
        (2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der
      Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizei­
      behörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
      1. sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit
         Beginn des Auftrags sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben,
      2. sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasser­
         verhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
      3. sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
   c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
        „(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut
      beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf
      Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach
      Absatz 2 dreimal befahren hat.
         (6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
        (7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten
      Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
         „(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
      1. Führer eines Tankschiffes als Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 Meter und einer
         Breite bis einschließlich 10 Meter und
      2. Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich
         13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als
         Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von
         1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem
         Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 6“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
   c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
      1. eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate
         a) mit demselben Tankschiff nach Absatz 1 Nummer 1 sechsmal oder
         b) mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 zwölfmal
         unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,
      2. in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse,
         der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
      3. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.“
   d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert
      werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1
      Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat.“
   e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „See- oder Binnentankschiffes“ durch die Angabe „Tankschiffes“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
        „(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung durch einen
      Bordlotsen erfolgt, müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und
      Absatz 2 Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die
      durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch nehmen:
      1. zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“
         von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
      2. zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
        (3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine
      Landradarberatung erforderlich ist, kann über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus die durch
      Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden:
      1. zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ (Käseburg) von der Verkehrszentrale
         Bremen aus,
      2. zwischen den Tonnen „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen „3a/4a“ oder den Leuchttonnen „A1/A2“
         von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
      3. zwischen der Leuchttonne „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Lotsen zur Beratung an Bord“ durch die Angabe „Bordlotsen“ ersetzt.
   c) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn
      diese nicht nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 und 3 erfolgte.“
12. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „mehrerer Lotsen“ durch die Angabe „mehrerer Bordlotsen“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „ersten“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „ersten“ gestrichen.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „120“ durch die Angabe „125“ und die Angabe „19“ durch die
               Angabe „20“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „140“ durch die Angabe „150“ und die Angabe „22“ durch die
               Angabe „25“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „160“ durch die Angabe „170“ und die Angabe „25“ durch die
               Angabe „28“ ersetzt.
          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „180“ durch die Angabe „185“ und die Angabe „28“ durch die
               Angabe „31“ ersetzt.
      cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
                „a) im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 165 Metern und einer Breite von bis zu
                    25 Metern,“
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „dritten“ durch die Angabe „zweiten“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „vierten halben“ durch die Angabe „zweiten“ und die Angabe „33“
               durch die Angabe „35“ ersetzt.
          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „44“ durch die Angabe „45“ ersetzt.
          eee) In Buchstabe e wird die Angabe „270“ durch die Angabe „275“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird gestrichen.
   d) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „ersten“ gestrichen.
   e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
         „(3) Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für die
      Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu
      unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als
      Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse
      tätig ist, unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen
      sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein
      Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen
      anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit
      seiner Bestallung unterstützen.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


14. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
                                                        „§ 16

                                                   Distanzlotsungen
     Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den
   Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen. Über den in
   Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I
   dürfen Schiffe über 225 Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe „Imsum OF“ besetzen und
   nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.“
15. In Anlage 1 Abschnitt „2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe“ Zeile 3 wird in der zweiten Spalte die
    Angabe „Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit“ durch die Angabe „Mindestens drei
    Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit“ ersetzt.


                                                    Artikel 2

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


  Bonn, den 28. November 2025

                                       Die Präsidentin
                     der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
                                                   Anke Leue




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 296. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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