Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 8 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/8#abs-1 (1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/8#abs-2 (2) Schiffsführer, die für eine Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 befreit sind, müssen für eine weitere Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 diese Fahrtstrecke dreimal unter Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/8#abs-3 (3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 Meter Länge und 19,50 Meter Breite.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/8#abs-4 (4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/8#abs-5 (5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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