Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 10 Befreiung für Tankschiffe
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-1 (1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-2 (2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-3 (3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-4 (4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-5 (5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-6 (6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 die Fahrtstrecke sechsmal befahren hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-7 (7) Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-8 (8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/10#abs-9 (9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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