Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 9 Befreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-1 (1) Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-2 (2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-3 (3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-4 (4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-5 (5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 dreimal befahren hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-6 (6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/9#abs-7 (7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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