Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung

Weser/Jade LV

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km 9 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.

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