Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km 9 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.