Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung

Weser/Jade LV

§ 7 Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7#abs-1 (1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7#abs-2 (2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen.

§ 6 § 8