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# § 7 Weser/JadeLotsV 2003 — Ausnahmen von der Lotsenannahmepflicht

Weser/Jade-Lotsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.

(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km 9 von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.

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Zitiervorschlag: § 7 Weser/JadeLotsV 2003

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/7?asof=2019-06-10

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