Gesetze / Weser/Jade-Lotsverordnung
Weser/Jade LV§ 6 Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Lotsen an Bord verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/weser_jadelotsv_2003/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2025 (BGBl. I Nr. 296)
BGBl. 2025 I Nr. 296
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01.10.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2024 (BGBl. I Nr. 263)
BGBl. 2024 I Nr. 263
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.